Schiffsregister

Schiffsregister
I. Allgemeines:1. Gesetzliche Grundlage: Schiffsregisterordnung (SchRO) i.d.F. vom 26.5.1994 (BGBl I 1133) m.spät.Änd.
- 2. Arten: Seeschiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregister. Das Sch. entspricht weitgehend dem  Grundbuch.
- 3. Einsicht ist jedem, beim Schiffsbauregister aber nur bei berechtigtem Interesse, gestattet (§§ 8, 65 II SchRO).
- 4. Registerbehörde ist das Amtsgericht des Heimathafens bzw. Heimatorts, für Schiffsbauwerke das des Bauorts, für Schwimmdocks das des Bau- oder Lageorts (§§ 4, 67 SchRO).
II. Eintragung:1. In das Seeschiffsregister werden Kauffahrteischiffe und Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz zur Flaggenführung berechtigt sind, eingetragen (§ 3 II SchRO).
- 2. Im Binnenschiffsregister können außer Schleppern, Tankschiffen und Schubbooten nur Binnenschiffe eingetragen werden (§ 3 III SchRO).
- 3. Im Schiffsbauregister werden Schiffsbauwerke und Schwimmdocks zur Hypothekenbestellung eingetragen (§§ 65 ff. SchRO, §§ 76 ff. SchiffsG).
III. Registereinrichtung:1. Das Registerblatt entspricht dem Grundbuchblatt.
- 2. Über die Eintragung wird (1) beim Seeschiff ein Schiffszertifikat, (2) beim Binnenschiff ein Schiffsbrief ausgestellt (§§ 60 ff. SchRO).
- 3. Im Einzelnen gilt gleiches wie beim Grundbuch.
- Vgl. auch  Antragsgrundsatz,  Eintragungsbewilligung,  Grundbuchvermutung,  Vormerkung,  Amtsberichtigung,  Grundbuchberichtigungsanspruch,  Widerspruch.
- 4. Löschung durch Löschungsvermerk (§ 50 SchRO).

Lexikon der Economics. 2013.

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