- Schiffsregister
- I. Allgemeines:1. Gesetzliche Grundlage: Schiffsregisterordnung (SchRO) i.d.F. vom 26.5.1994 (BGBl I 1133) m.spät.Änd.- 2. Arten: Seeschiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregister. Das Sch. entspricht weitgehend dem ⇡ Grundbuch.- 3. Einsicht ist jedem, beim Schiffsbauregister aber nur bei berechtigtem Interesse, gestattet (§§ 8, 65 II SchRO).- 4. Registerbehörde ist das Amtsgericht des Heimathafens bzw. Heimatorts, für Schiffsbauwerke das des Bauorts, für Schwimmdocks das des Bau- oder Lageorts (§§ 4, 67 SchRO).II. Eintragung:1. In das Seeschiffsregister werden Kauffahrteischiffe und Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz zur Flaggenführung berechtigt sind, eingetragen (§ 3 II SchRO).- 2. Im Binnenschiffsregister können außer Schleppern, Tankschiffen und Schubbooten nur Binnenschiffe eingetragen werden (§ 3 III SchRO).- 3. Im Schiffsbauregister werden Schiffsbauwerke und Schwimmdocks zur Hypothekenbestellung eingetragen (§§ 65 ff. SchRO, §§ 76 ff. SchiffsG).III. Registereinrichtung:1. Das Registerblatt entspricht dem Grundbuchblatt.- 2. Über die Eintragung wird (1) beim Seeschiff ein Schiffszertifikat, (2) beim Binnenschiff ein Schiffsbrief ausgestellt (§§ 60 ff. SchRO).- 3. Im Einzelnen gilt gleiches wie beim Grundbuch.- Vgl. auch ⇡ Antragsgrundsatz, ⇡ Eintragungsbewilligung, ⇡ Grundbuchvermutung, ⇡ Vormerkung, ⇡ Amtsberichtigung, ⇡ Grundbuchberichtigungsanspruch, ⇡ Widerspruch.- 4. Löschung durch Löschungsvermerk (§ 50 SchRO).
Lexikon der Economics. 2013.